KG - Beschluss vom 10.09.2009
12 U 216/08
Normen:
StVO § 41 Zeichen 267; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 568
NZV 2010, 470
VRS 118, 163
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 336/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines verbotenerweise links abbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug

KG, Beschluss vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 12 U 216/08

DRsp Nr. 2010/10360

Haftungsverteilung bei Kollision eines verbotenerweise links abbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug

1. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers; dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert oder widerlegt werden durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich erscheinen lassen. 2. Biegt ein Kraftfahrer nach links ab, obwohl dieses durch entsprechende Beschilderung (Verbot der Einfahrt, Z 267 zu § 41 StVO) nicht gestattet war, ohne sich zu vergewissern, dass durch diese Fahrweise nachfolgender Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird, so handelt er sorgfaltswidrig. 3. Beruft sich ein Unfallbeteiligter zu seinen Gunsten auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Gegners, so muss er diese beweisen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVO § 41 Zeichen 267; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe: