OLG Celle - Urteil vom 27.05.2009
14 U 2/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 542
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 10/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden PKW mit einem in Gegenrichtung unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholenden Motorrad

OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 14 U 2/09

DRsp Nr. 2009/13572

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden PKW mit einem in Gegenrichtung unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholenden Motorrad

1. Ein Anscheinsbeweis kann nur durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen erschüttert werden. 2. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Überholvorgang unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der anschließenden Kollision mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden und wendenden Fahrzeug ist nur dann zu bejahen, wenn der Unfall bei Beachtung der Verkehrsvorschriften durch den Vorfahrtsberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation vermeidbar gewesen wäre.

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Dezember 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 25. April 2006 in H. auf der B.allee gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.