OLG Hamm - Urteil vom 16.02.2016
9 U 108/15
Normen:
StVG §§ 7 I, 17; VVG § 115 I; StVO §§ 1 II,; 10;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 342/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom rechten Parkstreifen aus nach links über eine vierspurige Straße wendenden Fahrzeugs mit einem von hinten unter Missachtung des Rotlichts einer Fußgängerampel herannahenden Fahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 9 U 108/15

DRsp Nr. 2017/1523

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom rechten Parkstreifen aus nach links über eine vierspurige Straße wendenden Fahrzeugs mit einem von hinten unter Missachtung des Rotlichts einer Fußgängerampel herannahenden Fahrzeugs

Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug die der Unfallstelle vorgelagerte Fußgängerampel unter Missachtung des Rotlichts überquert und dann mit dem Fahrzeug zusammenstößt, welches vom rechten Parkstreifen aus nach links ein Wendemanöver über eine vierspurige Straße durchführt.

Führt ein Fahrzeug vom rechten Parkstreifen aus eine 180-Grad-Wendung über eine vierspurige Straße aus und kommt es zu einer Kollision eines von hinten unter Missachtung des Rotlichts einer Fußgängerampel herannahenden Fahrzeugs, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des wendenden Fahrzeugs angemessen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.03.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG §§ 7 I, 17; VVG § 115 I; StVO §§ 1 II,; 10;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.