OLG Koblenz - Urteil vom 13.06.2016
12 U 1127/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 7;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 397/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines von der linken Fahrspur nach rechts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Lkw mit einem auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeug

OLG Koblenz, Urteil vom 13.06.2016 - Aktenzeichen 12 U 1127/15

DRsp Nr. 2016/14461

Haftungsverteilung bei Kollision eines von der linken Fahrspur nach rechts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Lkw mit einem auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines von der linken Fahrspur nach rechts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Lkw mit einem Fahrzeug, das sich auf der rechten Fahrspur im fließenden Verkehr bewegt, so trägt der Lkw die alleinige Haftung, da angesichts einer schuldhaften Pflichtverletzung des Fahrers die Betriebsgefahr des auf der rechten Fahrspur geführten Fahrzeugs vollständig zurück tritt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.09.2015 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

an den Kläger 20.029,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.765,75 € seit dem 25.07.2014, aus weiteren 8.414,03 € seit dem 13.12.2014 und aus weiteren 5.850,00 € seit dem 20.07.2015 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen sowie