OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2016
9 U 125/15
Normen:
StVG § 7; StVG § 9; StVO §§ 2 Abs. 4 S. 2; StVO § 10 S. 1; StVO 9 Abs. 1 4; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 254/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges auf die Fahrbahn fahrenden Radfahrers mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2016 - Aktenzeichen 9 U 125/15

DRsp Nr. 2016/5696

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges auf die Fahrbahn fahrenden Radfahrers mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

1. Bei Verlassen des durch eine durchgehend weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 StVO zu beachten.2. Das Überqueren dieser Linie entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unter Missachtung der sich aus § 10 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der weiteren sich auf § 9 Abs. 1 und 4 StVO ergebenden Pflichten zwecks Linksabbiegens zur Straßenmitte zu lenken, rechtfertigt die Alleinhaftung des Radfahrers im Falle der Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 ZPO.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 9; StVO §§ 2 Abs. 4 S. 2; StVO § 10 S. 1; StVO 9 Abs. 1 4; BGB § 254;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.