OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.2016
9 U 125/15
Normen:
StVG § 7; StVG § 9; StVO §§ 2 Abs. 4 S. 2; StVO § 10 S. 1; StVO 9 Abs. 1; StVO 4; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 254/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges auf die Fahrbahn fahrenden Radfahrers mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen 9 U 125/15

DRsp Nr. 2016/5936

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges auf die Fahrbahn fahrenden Radfahrers mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

1. Bei Verlassen des durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 StVO zu beachten.2. Das Überqueren dieser Linie entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unter Missachtung der sich aus § 10 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der weiteren sich aus § 9 Abs. 1 und 4 StVO ergebenden Pflichten zwecks Linksabbiegens zur Straßenmitte zu lenken, rechtfertigt die Alleinhaftung des Radfahrers im Falle der Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr.

Tenor

Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (9 O 254/14) vom 08.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.

Dem Berufungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Berufungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.522,52 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 9;