Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (9 O 254/14) vom 08.05.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Berufungskläger.
Dem Berufungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Berufungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.522,52 EUR festgesetzt.
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