OLG Brandenburg - Urteil vom 02.04.2009
12 U 194/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 15.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 176/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs bei abknickender Vorfahrt und Vorfahrtverletzung des wartepflichtigen Fahrzeugs

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 12 U 194/08

DRsp Nr. 2009/10227

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs bei abknickender Vorfahrt und Vorfahrtverletzung des wartepflichtigen Fahrzeugs

Ein Fahrzeugführer, der der abknickenden Vorfahrtstraße folgt und dabei entgegen § 9 Abs. 1 StVO den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt, verliert nicht das Vorfahrtsrecht. Kommt es zu einer Kollision mit einem wartepflichtigen Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu dessen Lasten gerechtfertigt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. August 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 176/08, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 983,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2007 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten verurteilt, an die Beklagte zu 1. 991,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2008 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.