OLG Hamm - Beschluss vom 16.12.2016
11 U 170/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2 S. 2; StVO § 37; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 205; StVO § 42 Abs. 2 Zeichen 206;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 167/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug

OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 11 U 170/15

DRsp Nr. 2017/7814

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug

Wer aus einer aufgrund Zeichen 205 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Vorfahrt gewähren) untergeordneten Straße in eine durch Zeichen 306 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO (Vorfahrtstraße) bevorrechtigte Straße einfährt, ist verpflichtet, dem Verkehr auf dieser Straße Vorrang zu gewähren und darf gem. § 8 Abs. 2 S. 2 StVO nur weiter fahren, wenn er übersehen kann, dass ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kommt es zu einer Kollision mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug, so trägt das wartepflichtige Fahrzeug die alleinige Haftung.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2 S. 2; StVO § 37; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 205; StVO § 42 Abs. 2 Zeichen 206;

Gründe