OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.01.2004
24 U 118/03
Normen:
StVO § 2 Abs. 4 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 393
OLGReport-Frankfurt 2004, 190
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 216/01

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen PKW mit einem einen Radweg in Gegenrichtung benutzenden Radfahrer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 24 U 118/03

DRsp Nr. 2004/7201

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen PKW mit einem einen Radweg in Gegenrichtung benutzenden Radfahrer

»1. Der Charakter eines Weges als Radweg oder anderer Weg bestimmt sich nach dem äußeren Bilde dieses Weges.2. Von der Aufstellung der Zeichen 237, 240, 241 ist der rechtliche Charakter des Weges nicht abhängig.3. Auch ein äußerlich von der Fahrbahn getrennter Weg kann Radweg sein und an der Vorfahrt der parallel zu ihm verlaufenden Fahrbahn teilhaben.«4. Benutzt ein Radfahrer entlang einer vorfahrtberechtigten Straße einen so als Radweg anzusehenden Weg in der Gegenrichtung und kommt es zu einer Kollision mit einem wartepflichtigen Fahrzeug auf einer kreuzenden Straße, so muss der Radfahrer sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 4 ; StVO § 8 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Die Kläger, Erben des später aus anderem Grunde verstorbenen Herrn X , begehren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den Herr X erlitt.