KG - Urteil vom 19.04.2004
12 U 325/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 17 ; StVO § 9 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 457
MDR 2004, 1113
NJW-RR 2004, 1325
NZV 2005, 420
VRS 107, 11
VersR 2004, 1571
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 36/01

Haftungsverteilung bei Kollision mit der im Zuge eines Linksabbiegevorgangs ausschwenkenden Ladebrücke eines Sattelzuges

KG, Urteil vom 19.04.2004 - Aktenzeichen 12 U 325/02

DRsp Nr. 2004/11836

Haftungsverteilung bei Kollision mit der im Zuge eines Linksabbiegevorgangs ausschwenkenden Ladebrücke eines Sattelzuges

»1. Den Führer eines Kraftfahrzeuges, welches aufgrund seiner Bauart beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt (hier: 17 m langer Sattelzug mit dem Heck des Aufliegers um 2 m ausgezogener Ladebrücke), trifft gegenüber den diesen Fahrstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfaltspflicht.2. Der Führer eines derartigen Kraftfahrzeuges, der sich in linken Fahrstreifen eingeordnet hat, muss das Abbiegen nach links solange zurückstellen bis er sicher sein kann, dass er keinen im rechts daneben befindlichen, nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt.3. Ist die Zugmaschine des Sattelzuges in Bereich einer weiträumigen, ampelgeregelten Kreuzung mit Grünpfeil bereits in der Weise nach links eingeschwenkt, dass der Fahrer den rechts nachfolgenden Verkehr nicht mehr beobachten kann, muss er das weitere Abbiegen nach links bis zum Aufleuchten des grünen Linksabbiegepfeils zurückstellen, da er erst dann sicher sein kann, dass keine Fahrzeuge mehr rechts am Sattelzug vorbeifahren.