KG - Urteil vom 03.06.2004
12 U 68/03
Normen:
BGB § 254 ; StVO § 41 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 699
KGReport 2005, 19
MDR 2004, 1235
NZV 2005, 92
VRS 107, 256
VRS 107, 256
VersR 2006, 384
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 439/01

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem einen Fußgängerüberweg auf einem Pedal stehend überquerenden Radfahrer

KG, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 12 U 68/03

DRsp Nr. 2004/14268

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem einen Fußgängerüberweg auf einem Pedal stehend überquerenden Radfahrer

»1. Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn auf dem Fußgänger-Überweg, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und "rollert", ist dies kein Verstoß gegen das Verbot den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren.« 2. Den Radfahrer trifft daher im Falle einer Kollision mit einem PKW des fließenden Verkehrs kein Mitverschulden.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO § 41 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit teilweise erfolgreich, als sich die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes wenden. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.