(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO)
Die Berufung des Klägers erweist sich als begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes haftet das beklagte Land dem Kläger sowohl aus dem Gesichtspunkt der (vom Landgericht nicht erörterten) Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVO, als auch unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung, hier in Form einer Amtspflichtverletzung.
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