KG - Urteil vom 29.03.2004
12 U 281/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 579
VRS 107, 23
VersR 2005, 91
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 429/01

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger

KG, Urteil vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 12 U 281/02

DRsp Nr. 2005/7467

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger

»1. Der Fußgänger, der außerhalb geschützter Stellen die Fahrbahn überqueren will, muss gem. § 25 StVO besonders sorgfältig sein; er hat sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen; er muss bei Annäherung eines Fahrzeugs warten und darf nicht versuchen, noch vor einem herannahenden Kfz die Fahrbahn zu überqueren.2. Tritt ein Fußgänger plötzlich vor einem herannahenden Kraftfahrzeug auf die Fahrbahn, ist dem Kraftfahrer als Reaktionszeit - einschließlich Bremsansprechzeit - für sofortige Bremsen eine Sekunde zuzubilligen.3. Bleibt ein Fußgänger, der vor einem herannahenden Pkw die Fahrbahn sorgfaltswidrig betreten hatte, plötzlich in der Fahrbahnmitte stehen und wäre der Unfall bei Weitergehen des Fußgängers vermieden worden, kommt eine Mithaftung des Kraftfahrers unter dem Gesichtspunkt der "zeitlichen Vermeidbarkeit" nicht in Betracht.4. Der Halter des Kfz trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ein "unabwendbares Ereignis" (§ 7 II StVG a.F. = § 17 III StVG n.F.) mit der Folge des Haftungsausschlusses ergeben soll.