OLG Köln - Urteil vom 02.06.1997
19 U 213/96
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 9 Abs. 5 § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 9
SP 1998, 43
VRS 94, 181

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem nach dem Zurücksetzen aus einem Parkstreifen über die Fahrbahn hinweg wendenden Fahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 02.06.1997 - Aktenzeichen 19 U 213/96

DRsp Nr. 1998/2223

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem nach dem Zurücksetzen aus einem Parkstreifen über die Fahrbahn hinweg wendenden Fahrzeug

»Wer aus einem in Fahrtrichtung leicht schräg vorwärts geneigten Parkstreifen "blind" auf die Fahrbahn zurücksetzt, um über die Fahrbahn hinweg zu wenden, hat den vollen Schaden zu tragen, wenn es dabei zu einer Kollision mit dem Fahrzeug eines die rechte Fahrbahn geradeaus befahrenden Verkehrsteilnehmers kommt. Dessen normale Betriebsgefahr kann zurücktreten.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 9 Abs. 5 § 10 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis vom 25.1.1995 weder nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 7, 17) noch aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) zu.

Nicht die Beklagte zu 1., sondern die Klägerin hat ihre Verpflichtungen im Straßenverkehr erheblich verletzt, als sie aus dem in Fahrtrichtung leicht schräg vorwärts geneigten Parkstreifen in der K. Straße in L. rückwärts hinaussetzte, um über die Fahrbahn hinweg zu wenden und dann in Gegenrichtung weiterzufahren. Zur Kennzeichnung der Rechtslage in derartigen Fällen zitiert der Senat eine Entscheidung des OLG Frankfurt (VersR 1982, 1079), der er sich in vollem Umfang anschließt: