OLG Hamm - Urteil vom 02.12.1997
27 U 133/97
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 4 S. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)434e
NJW 1998, 2149
r+s 1998, 280

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Radfahrer bei Dunkelheit

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 27 U 133/97

DRsp Nr. 1998/18016

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Radfahrer bei Dunkelheit

1. Wer als Radfahrer nachts wegen einer Panne anhalten muß, muß die Fahrbahn räumen. Ihn trifft ein erhebliches Mitverschulden (hier: 50%), wenn er von einem das Sichtfahrgebot verletzenden Pkw-Führer angefahren und verletzt wird.2. Das Sichtfahrgebot ist beim Fahren mit Abblendlicht bei Dunkelheit bereits bei 70 km/h verletzt, weil dunkle Objekte auf der Fahrbahn nicht rechtzeitig zu erkennen sind. Das Verschulden ist erhöht, wenn der Pkw-Führer grundlos mit Abblendlicht fährt.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 4 S. 4 ;

Hinweise:

Vgl. auch AG Erkelenz (Urteil - 8 C 476/95 - 2.2.96, DRsp-ROM Nr. 1996/29927 = DAR 1997, 74): 50%ige Mithaftung eines bei Dunkelheit und Regen auf der Fahrbahn stehend angefahrenen stark alkoholisierten Radlers.

Fundstellen
DRsp I(123)434e
NJW 1998, 2149
r+s 1998, 280