OLG Brandenburg - Urteil vom 22.06.1999
2 U 45/97
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 403
DAR 1999, 403
DRsp I(145)504b-c
MDR 1999, 1263
MDR 1999, 1263
NVwZ-RR 1999, 710
OLG-NL 1999, 267
OLGReport-Brandenburg 1999, 301
VRS 97, 321
VRS 97, 321
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 56/95

Haftungsverteilung bei Kollision mit lose auf die Straße gestellten Betonpollern

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.1999 - Aktenzeichen 2 U 45/97

DRsp Nr. 2000/1659

Haftungsverteilung bei Kollision mit lose auf die Straße gestellten Betonpollern

»1. Die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für einen Bürgersteig ist aus der ihr als Amtspflicht obliegenden Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, verkehrstechnische Anlagen auf Bürgersteigen so anzubringen, dass sie nicht in den fließenden Verkehr auf der Straße gelangen können und so zu einem unvorhersehbaren Hindernis für die sich dort bewegenden Fahrzeuge werden.2. Die ebenfalls als Amtspflicht obliegende Sicherungspflicht der Straßenbaubehörde ist nicht auf den unmittelbaren Verkehrsraum (Fahrbahn) beschränkt, sondern erstreckt sich auf die Überwachung und Beseitigung von Gefahren, die dem fließenden Verkehr von benachbarten Grundstücken oder Anlagen drohen.«3. Hat die Gemeinde etwa 100 kg schwere Betonpoller ohne weitere Befestigung am Fahrbahnrand aufgestellt, weil sie davon ausgeht, dass diese aufgrund ihres Eigengewichts nicht bewegt werden, werden diese aber durch einen Aufprall auf die Fahrbahn geschoben und kommt es dort zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, so haftet die Trägerin der Straßenbaulast für den gesamten Schaden.

Das am 8. Januar 1997 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 4 O 56/95 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: