LG Essen - Urteil vom 17.02.2009
3 O 329/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;

Haftungsverteilung bei Kollision zweier aneinander vorbeifahrender Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parkplatz

LG Essen, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 3 O 329/07

DRsp Nr. 2009/22166

Haftungsverteilung bei Kollision zweier aneinander vorbeifahrender Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parkplatz

Kommt es auf einem öffentlichen Parkplatz zu einer Streifkollision zweier Fahrzeuge in einer Fahrgasse zwischen den Parkboxen, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen, wenn es zu einer seitlichen Streifkollision während des Vorbeifahrens eines Fahrzeugs an dem anderen stehenden Fahrzeug kommt und der Hergang im Einzelnen nicht geklärt werden kann.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.951,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, den Kläger von der Rechnung der B-GmbH & Co. KG in Höhe von 624,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2007 freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.