(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist von vornherein unzulässig in Höhe des von dem Landgericht abgewiesenen Betrags von 882 DM; insoweit fehlt es an jeglicher Begründung der Berufung (§
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