OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.1999
17 U 15/98
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 § 37 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 212
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - Urteil - 2/5 O 415/96 - 28.11.1997,

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Ampel geregelten Kreuzung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen 17 U 15/98

DRsp Nr. 2008/13552

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Ampel geregelten Kreuzung

»Kommt es auf einer ampelgeregelten Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem links abbiegenden und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Fahrzeug und bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigegeben hatte, kann der Geradeausfahrende von dem links abbiegenden Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr nur die Hälfte seines Schadens ersetzt erhalten.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 § 37 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist von vornherein unzulässig in Höhe des von dem Landgericht abgewiesenen Betrags von 882 DM; insoweit fehlt es an jeglicher Begründung der Berufung (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des verbleibenden, mit der Berufung weiter verfolgten Betrags von 5.709,03 DM ist die zulässige Berufung unbegründet. Insoweit kann in vollem Umfange auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden.