OLG Hamm - Urteil vom 03.06.2016
7 U 14/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2017, 83
MDR 2016, 15
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 308/15

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Straßengabelung

OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016 - Aktenzeichen 7 U 14/16

DRsp Nr. 2016/14928

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Straßengabelung

1. Zum Pflichtenprogramm beim Befahren einer Straßengabelung.2. Zur "Sicherung" des sog. Integritätszuschlags (Abrechnung auf 130%-Basis) im Wege des Feststellungsantrags.

1. Gabelt sich eine Straße in zwei Äste, so beurteilen sich die straßenverkehrsrechtlichen Pflichten danach, ob eine der in Betracht kommenden Straßen nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist und damit das Befahren nur dieser keine Änderung der Fahrtrichtung darstellt. Ist hingegen keiner oder jeder der auseinander gehenden Sch.... Vorfahrtstraße, ohne dass einer nach seiner Bauart deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße erkennbar ist, so ändert jeder beim Einfahren in einen Ast seine Fahrtrichtung. 2. Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge an einer Gabelung der Straße, wobei keine der beiden Fahrbahnen als Vorfahrtstraße ausgewiesen ist und haben beide Fahrzeugführerinnen es unterlassen, rechtzeitig und deutlich unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger ihr bevorstehendes Abbiegen anzukündigen, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.