OLG Celle - Urteil vom 29.04.2004
14 U 214/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1,; StVG § 17 Abs. 3; StVG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2004, 525
MDR 2004, 1352
OLGReport-Celle 2004, 414
OLGReport-Celle 2004, 414
OLGReport-Celle 2004, 414
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 134/03

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf der Landstraße wegen über die Straße laufender Wildschweine; Frage des unabwendbaren Ereignisses; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 14 U 214/03

DRsp Nr. 2004/10180

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf der Landstraße wegen über die Straße laufender Wildschweine; Frage des unabwendbaren Ereignisses; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Kommt es bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h zur Kollision mit Wildschweinen, liegt keine Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG vor.

2. Kollidiert ein Fahrzeug nachts auf einer durch ein Waldstück fahrenden Straße mit Wildschweinen und kommt es alsdann ins Schleudern, so dass ein weiteres Fahrzeug in es hineinfährt, so trägt das vorausfahrende Fahrzeug die volle Haftung. 3. 13000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall, die erhebliche gesundheitliche und körperliche Beeinträchtigungen infolge des Unfalls hinnehmen musste.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. September 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 EUR nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1,; StVG § 17 Abs. 3; StVG § 18 Abs. 1;

Entscheidungsgründe: