Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. September 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 EUR nicht.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.000 EUR festgesetzt.
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