KG - Urteil vom 21.09.2016
29 U 45/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 321/15

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einer Straßenkreuzung mit Vorfahrtregelung rechts vor links

KG, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 29 U 45/15

DRsp Nr. 2016/17453

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einer Straßenkreuzung mit Vorfahrtregelung „rechts vor links“

Wenn die Vorfahrt nicht besonders geregelt ist, haben sich alle Verkehrsteilnehmer einer Kreuzung mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern, weil sie den jeweils von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren haben und sie deswegen in der Lage sein müssen, notfalls anhalten zu können. Diese mit "halber Vorfahrt" umschriebene Situation schützt auch den von links kommenden Wartepflichtigen, weswegen der Vorfahrtsberechtigte sich in aller Regel seine Betriebsgefahr im Rahmen der Haftungsabwägungen nach §§ 17, 9 StVG, 254 BGB anrechnen lassen muss. Diese Haftungsgrundsätze gelten aber nur für nach rechts schlecht einsehbare Kreuzungen. Bei guter Sicht scheidet eine Anrechnung der Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten aus.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. November 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 45 O 321/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.