AG Dortmund - Urteil vom 23.02.2010
423 C 12873/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2010, 2523
NZV 2010, 509

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Fahrspurwechsel

AG Dortmund, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 423 C 12873/09

DRsp Nr. 2010/15271

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Fahrspurwechsel

Wechselt ein Fahrzeug vom linken auf den rechten Fahrstreifen, weil der linke Fahrstreifen als Linksabbiegerspur fortgeführt wird, und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug, so trifft es wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 4 StVO die weit überwiegende Haftung. Eine Mithaftung des auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugs von 20 % ist nur aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr gerechtfertigt, weil der Unfall kein unabwendbares Ereignis dargestellt hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 4;
Fundstellen
NJW 2010, 2523
NZV 2010, 509