KG - Beschluss vom 03.09.2009
12 U 136/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2010, 691
VRS 118, 351
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 64/08

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Fahrstreifenwechsel wegen parkender Fahrzeuge

KG, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 12 U 136/09

DRsp Nr. 2010/10359

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Fahrstreifenwechsel wegen parkender Fahrzeuge

1. Nach ständiger Rechtsprechung beider Verkehrssenate des Kammergerichts enthält § 7 Abs. 4 StVO eine Vorrangsregelung dahin, dass derjenige, der den durchgehenden Fahrstreifen befährt, Vorrang vor demjenigen, der auf seinem Fahrstreifen nicht durchfahren kann. 2. Persönliche Erklärungen der Partei als unmittelbarem Wissensträger gehen im Konfliktfall der anwaltlichen Darstellung in Schriftsätzen vor.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 4;

Gründe: