KG - Beschluss vom 19.10.2009
12 U 227/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1113
NZV 2010, 507
VRS 118, 149
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 282/07

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Fahrstreifenwechsel wegen parkender Fahrzeuge

KG, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 12 U 227/08

DRsp Nr. 2010/10364

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Fahrstreifenwechsel wegen parkender Fahrzeuge

1. Nach ständiger Rechtsprechung beider Verkehrssenate des Kammergerichts enthält § 7 Abs. 4 StVO eine Vorrangsregelung dahin, dass derjenige, der den durchgehenden Fahrstreifen befährt, Vorrang vor demjenigen hat, der auf seinem Fahrstreifen nicht durchfahren kann. 2. Eine Mithaftung des Bevorrechtigten kommt nur dann in Betracht, wenn er die Gefahr einer Kollision auf sich zukommen sehen musste und unfallverhütend reagieren kann; dann kann an eine Mithaftungsquote von ¼ gedacht werden.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 4;

Gründe: