OLG Koblenz - Urteil vom 20.06.2016
12 U 312/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 236/14

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei Einfahrt in einen Kreisverkehr

OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2016 - Aktenzeichen 12 U 312/15

DRsp Nr. 2016/14463

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei Einfahrt in einen Kreisverkehr

Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge beim Einfahren in einen Kreisverkehr, so ist eine hälftige Schadensteilung angezeigt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich ein Fahrzeug bei der Einfahrt des anderen bereits im Kreisel befunden hätte (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 27.02.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 1a;

Gründe

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.