KG - Urteil vom 26.01.2009
12 U 255/07
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; PflVG § 3; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 5 S 2; StVO § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 91/07

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr

KG, Urteil vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 12 U 255/07

DRsp Nr. 2011/1988

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr

1. Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO jedenfalls dann, wenn das Abbiegen nicht durch Richtungspfeile nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 S. 2 StVO vorgeschrieben oder empfohlen ist. 2. Kommt der in einem - durch Richtungspfeile nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 S. 2 StVO - als Rechtsabbiegerspur lediglich - empfohlenen Fahrstreifen fahrende Kläger dieser Empfehlung nicht nach, sondern fährt weiter im Kreisverkehr geradeaus, so verletzt er seine Sorgfaltspflicht aus § 1 StVO, wenn er nicht berücksichtigt, dass der links von ihm Fahrende - der Empfehlung durch Richtungspfeile folgend - nach rechts abbiegen wollen und darauf vertrauen, auch der rechts von ihm fahrende Kläger werde der Empfehlung zum Rechtsabbiegen folgen. 3. Im Falle der Kollision ist bei gleicher Betriebsgefahr regelmäßig eine hälftige Schadensteilung angezeigt.

Auf die Berufung der Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 16. Juli 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin - 59 O 91/07 - teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.866,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.