OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2016
I-1 U 195/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 75/13LG

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einfahren in den Kreisverkehr

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen I-1 U 195/14

DRsp Nr. 2016/16348

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einfahren in den Kreisverkehr

Kommt es zu einer Kollision eines in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug, das aus Geradeausrichtung mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr einfährt, um unter Inanspruchnahme der gesperrten Mittelinsel den Kreisverkehr vor dem von rechts einfahrenden anderen Fahrzeug wieder verlassen zu können, so trägt das in Geradeausrichtung ein- und wieder ausfahrende Fahrzeug die alleinige Haftung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 4. Dezember 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.555,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22. Juni 2013 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die XXX Versicherungen, XXX, XXXX zur Schadensnummer XXX vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2013 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

4.