AG München - Urteil vom 17.07.2009
343 C 3667/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2010, 178

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge des Gegenverkehrs aufgrund beengter Straßenverhältnisse

AG München, Urteil vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 343 C 3667/09

DRsp Nr. 2010/15250

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge des Gegenverkehrs aufgrund beengter Straßenverhältnisse

Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, weil die Straße zu eng ist, als dass beide Fahrzeuge aneinander vorbeifahren könnten, so trägt dasjenige Fahrzeug die überwiegende Haftung, das die Situation leichter hätte auflösen können, etwa weil es leichter als das andere Fahrzeug zurückfahren konnte und auch weil dieses sich bei dem Einbiegen schon in der Engstelle befand. Daher ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des einbiegenden Fahrzeugs angezeigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen
Schaden-Praxis 2010, 178