OLG Zweibrücken - Urteil vom 25.08.1999
1 U 199/98
Normen:
BGB § 823 § 828 § 832 § 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)545d-e
NJW-RR 2000, 1191
NJW-RR 2000, 1191
OLGReport-Zweibrücken 2000, 187
OLGReport-Zweibrücken 2000, 187
VersR 2001, 256
VersR 2001, 256
r+s 2001, 109
r+s 2001, 109

Haftungsverteilung bei Kollision zweier in einer Gruppe fahrender Radfahrer

OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 1 U 199/98

DRsp Nr. 2004/1537

Haftungsverteilung bei Kollision zweier in einer Gruppe fahrender Radfahrer

»1. Zur Verantwortlichkeit eines 7 1/2-jährigen Kindes für die Verursachung eines Radfahrunfalles durch Spurwechsel innerhalb einer Radwandergruppe.2. Zur Aufsichtspflicht für ein 7 1/2-jähriges Kind beim Radfahren innerhalb einer Gruppe und den Auswirkungen ihrer Verletzung, wenn der Aufsichtspflichtige selbst geschädigt wird.«3. Überholt in einer Gruppe radelnder Kinder ein 7 1/2 Jahre altes Kind die aufsichtspflichtige Person (seine Großmutter), um sich sodann unmittelbar vor sie zu setzen, schneidet es also ihre Fahrtrichtung, und kommt diese zu Fall, so haftet das Kind auch angesichts seines jugendlichen Alters. Die Haftung ist allerdings auf 1/2 beschränkt, da die Großmutter als aufsichtspflichtige Person ein Mitverschulden trifft.

Normenkette:

BGB § 823 § 828 § 832 § 254 ;
Fundstellen