KG - Beschluss vom 12.10.2009
12 U 233/08
Normen:
StVO § 1; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 700/05

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Pkw auf einem Parkplatz

KG, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 12 U 233/08

DRsp Nr. 2010/10363

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Pkw auf einem Parkplatz

1. Fahrspuren auf Parkplätzen dienen grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr, sodass sie - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - keine Vorfahrt gewähren und auch § 10 StVO nicht gilt, sondern alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet sind. 2. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die angelegten Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. 3. Im Falle der Kollision eines Pkw, der aus einer kleinen Durchfahrtsgasse zwischen Parkplätzen mit ca. 45 km/h auf einen breiten Zufahrtsweg einfährt, mit einem von links kommenden Kfz kommt die Alleinhaftung des einfahrenden Pkw in Betracht.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVO § 1; StVO § 10;

Gründe:

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.