Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussberufung - das am 17. Juni 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.303,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 28. Dezember 1999 bis zum 30. April 2000 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2000 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5 und die Beklagten 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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