OLG Celle - Urteil vom 10.06.2004
14 U 136/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 609
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 5647/01

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Rechtsabbieger und einem gegen das Rechtsfahrgebot verstoßenden Motorradfahrer; Schmerzensgeld: für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2004 - Aktenzeichen 14 U 136/03

DRsp Nr. 2004/11495

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Rechtsabbieger und einem gegen das Rechtsfahrgebot verstoßenden Motorradfahrer; Schmerzensgeld: für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

1. Haftungsverteilung 50:50 bei Kollision eines gegen das Rechtsfahrgebot verstoßenden Motorradfahrers und eines unsachgemäß auf die vom Motorradfahrer benutzte Straße abbiegenden Kraftfahrzeugs.

2. 6000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall bei Rippenserienfraktur links mit Hämato- und Pneumothorax, offene Luxation des Daumengrundgelenks mit ulnarer Seitenbandruptur.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussberufung - das am 17. Juni 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.303,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 28. Dezember 1999 bis zum 30. April 2000 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 2/5 und die Beklagten 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.