OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2016
1 U 44/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 57/13

Haftungsverteilung bei Kolllision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 1 U 44/15

DRsp Nr. 2020/8550

Haftungsverteilung bei Kolllision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines in eine links der Fahrbahn gelegene Parktasche einbiegenden Fahrzeugs mit einem links überholenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 60:40 zu Lasten des Linksabbiegers angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.910,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 60% der weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus dem Verkehrsunfall vom 04.10.2011 in Stadt 1 auf der B-straße in Höhe der Hausnummer ... entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.