LG Waldshut-Tiengen - Urteil vom 07.05.2009
2 O 257/08
Normen:
StVO § 9 Abs. 5; BGB § 253; BGB § 823;
Fundstellen:
SP 2010, 109

Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers angesichts eines rückwärts fahrenden Pkw; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 1/4

LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen 2 O 257/08

DRsp Nr. 2010/7649

Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers angesichts eines rückwärts fahrenden Pkw; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 1/4

1. a) Der Führer eines Fahrzeugs hat sich beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. b) Wer rückwärts in eine führ ihn nicht einsehbare Kurve hineinfährt, begeht einen eklatanten Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO. c) Bremst ein vorwärts fahrender Motorradfahrer wegen des ihm rückwärts fahrend "entgegenkommenden" Pkw ab und stürzt er dabei, trifft ihn an den Unfallfolgen ein Mitverschulden von 25 %. 2. 800 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall multiple Schürfungen und Prellungen an der linken Schulter, dem linken Ellbogen und dem linken Becken erlitt. Die Heilung der Schulterverletzung erwies sich als langwierig und schmerzhaft. Bis heute ist die Bewegungsfreiheit in der linken Schulter nicht vollständig hergestellt. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds wurde das erhebliche Verschulden des Pkw-Fahrers berücksichtigt.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.399,97 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2008 zu zahlen.