LG Saarbrücken - Urteil vom 06.11.2009
13 S 166/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 4 Abs. 1 S. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Lebach, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen C 347/08

Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers aufgrund einer Kollision eines links abbiegenden Mofafahrers mit einem überholenden Motorrad; Höhe des Schmerzensgeldes Prellungen und Verletzungen an Sprung- und Kniegelenken unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens

LG Saarbrücken, Urteil vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 13 S 166/09

DRsp Nr. 2010/7661

Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers aufgrund einer Kollision eines links abbiegenden Mofafahrers mit einem überholenden Motorrad; Höhe des Schmerzensgeldes Prellungen und Verletzungen an Sprung- und Kniegelenken unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens

1. Kommt ein Motorradfahrer zu Fall, weil vor ihm ein links abbiegendes Mofa mit einem überholenden Motorrad kollidiert, so hat der Motorradfahrer den Sturz schuldhaft mit verursacht, da er entweder gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen, den nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder den Erstunfall infolge eigener Unaufmerksamkeit zu spät bemerkt hat. Daher ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. 2. 300 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Prellung linkes Sprunggelenks, eine Prellung linkes Kniegelenks, eine Hämarthrose / Bursa Präpatellaris rechtes Kniegelenk sowie ein Lymphödem am rechten Unterschenkel erlitt.