OLG Celle - Urteil vom 20.10.1999
9 U 77/99
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)523e
VerkMitt 2000, 60
ZfS 2000, 10

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers an einer nicht gekennzeichneten Verschwenkung

OLG Celle, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 9 U 77/99

DRsp Nr. 2003/16256

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers an einer nicht gekennzeichneten Verschwenkung

1. Der Träger der Straßenbaulast verletzt die Verkehrssicherungspflicht auf einem Radweg, wenn er diesen mit einer Verschwenkung anlegt, die auch am Tag erst spät erkennbar ist und nicht durch Katzenaugen, Ausleuchtung oder Leuchtfarbe kennzeichnet.2. Kommt es zu einem Sturz eines Radfahrers, so haftet der Träger der Straßenbaulast für dessen Schäden. Der Radfahrer muss sich allenfalls ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen
DRsp I(145)523e
VerkMitt 2000, 60
ZfS 2000, 10