LG Bonn - Urteil vom 02.05.2009
15 O 467/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO §; BGB § 254 Abs. 1;

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers auf einem Radweg

LG Bonn, Urteil vom 02.05.2009 - Aktenzeichen 15 O 467/09

DRsp Nr. 2010/15237

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers auf einem Radweg

Ein Radfahrer, der auf einem Radweg fährt und angesichts eines drohenden Rotlichtverstoßes zu Fall kommt und mit einem bei Grünlicht links abbiegenden Fahrzeug kollidiert, trägt die alleinige Verantwortung für den gesamten Schaden.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO §; BGB § 254 Abs. 1;