OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.05.2009
I-1 U 278/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 4 S. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 16 Abs. 1 Nr. 2; StVO § 25 Abs. 3 S. 1; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 240;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 686
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.11.2006

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers aufgrund befürchteter Kollision mit einem zum Überqueren des vom Fußweg durch einen durchgehenden weißen Strich getrennten Radweg ansetzenden Fußgängers; Obliegenheit des Radfahrers zum Tragen eines Helms; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 50 %

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2009 - Aktenzeichen I-1 U 278/06

DRsp Nr. 2009/14832

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers aufgrund befürchteter Kollision mit einem zum Überqueren des vom Fußweg durch einen durchgehenden weißen Strich getrennten Radweg ansetzenden Fußgängers; Obliegenheit des Radfahrers zum Tragen eines Helms; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden der Geschädigten in Höhe von 50 %

Zu den Sorgfaltspflichten von Fußgänger und Radfahrer auf einer getrennten Rad- Fußweganlage im Sinne des Zeichens 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO.

1. Kommt ein Radfahrer zu Fall, weil er angesichts eines zum Überqueren des vom Fußweg durch eine durchgehende weiße Linie getrennten Radweges ansetzenden Fußgängers zu heftig bremst, so gereicht es ihm zum Mitverschulden (hier: 50 %), wenn er sich auf das Geben von Klingelzeichen beschränkt hat, ohne seine Annäherungsgeschwindigkeit herabzusetzen. 2. Für einen das Fahrrad als normales Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr benutzenden Radfahrer besteht keine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms.