LG Schwerin vom 15.08.2004
6 S 144/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 ; BGB § 847 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 581

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers aufgrund Vorfahrtverletzung; Höhe des Schmerzensgeldes

LG Schwerin, vom 15.08.2004 - Aktenzeichen 6 S 144/03

DRsp Nr. 2008/13718

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers aufgrund Vorfahrtverletzung; Höhe des Schmerzensgeldes

1. Fährt ein Fahrzeug in einen Kreuzungsbereich ein, ohne einen auf der vorfahrtberechtigten Straße geführten Radfahrer zu beachten, so steht diesem ein Schadensersatzanspruch auch dann zu, wenn er stürzt, ohne dass es zu einer Berührung mit dem wartepflichtigen Fahrzeug kommt. Der Radfahrer muss sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Fahrbahn und nicht den Radweg benutzt hat.2. Im Falle einer Schultergelenkssprengung Typ Tossy III mit achttägiger stationärer Behandlung ist unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 4 S. 2 § 8 Abs. 2 ; BGB § 847 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 2004, 581