Haftungsverteilung bei Überschreitung der Durchfahrthöhe
LG Osnabrück, vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 2 S 790/03
DRsp Nr. 2008/13712
Haftungsverteilung bei Überschreitung der Durchfahrthöhe
Kommt es zu einer Beschädigung an einem Brückenbauwerk, weil ein Fahrzeug die mit Zeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6StVO angegebene Durchfahrtshöhe unterschreitet, so trifft den Eigentümer des Brückenbauwerks ein Mitverschulden von 40%, wenn bei der Angabe der Durchfahrtshöhe kein Sicherheitszuschlag von 20 cm berücksichtigt war.