Tatbestand:
Das Landgericht Berlin -17 O 292/01- hat mit seinem am 12. Februar 2003 verkündeten Urteil die auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juni 1998 gerichtete Klage abgewiesen. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Ansprüche nach einer Quote von 80 % weiter, wobei er nunmehr allerdings 20 % der von der Beklagten an die weiteren Geschädigten des Unfalles erbrachten Leistungen (10.085,94 DM) als aufrechenbare Gegenforderung anerkennt.
Er trägt zur Begründung seiner Berufung unter Bezugnahme auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag weiter vor: