KG - Urteil vom 05.02.2004
22 U 95/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; StVO § 27 § 35 § 38 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 292/01

Haftungsverteilung bei Unfall eines Einsatzfahrzeugs während Fahrt unter Sonderrechten

KG, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 22 U 95/03

DRsp Nr. 2006/7166

Haftungsverteilung bei Unfall eines Einsatzfahrzeugs während Fahrt unter Sonderrechten

»Auch bei Inanspruchnahme von Sonderrechten muss der Fahrer des Einsatzfahrzeugs bei der Einfahrt in eine für ihn durch rotes Ampellicht gesperrten Kreuzung größtmögliche Vorsicht walten lassen. Fährt er mit einer Geschwindigkeit von 30 - 35 km/h in die Kreuzung ein, kommt eine Mithaftung des Halters des Einsatzfahrzeugs von 50 % in Frage. Dies gilt auch für im Verband fahrende Folgefahrzeuge.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; StVO § 27 § 35 § 38 ;

Tatbestand:

Das Landgericht Berlin -17 O 292/01- hat mit seinem am 12. Februar 2003 verkündeten Urteil die auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juni 1998 gerichtete Klage abgewiesen. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Ansprüche nach einer Quote von 80 % weiter, wobei er nunmehr allerdings 20 % der von der Beklagten an die weiteren Geschädigten des Unfalles erbrachten Leistungen (10.085,94 DM) als aufrechenbare Gegenforderung anerkennt.

Er trägt zur Begründung seiner Berufung unter Bezugnahme auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag weiter vor: