LG Hildesheim - Urteil vom 01.04.2004
1 S 123/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen:
zfs 2005, 12
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 40 C 138/03

Haftungsverteilung bei ungeklärtem Unfallhergang

LG Hildesheim, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 1 S 123/03

DRsp Nr. 2008/13682

Haftungsverteilung bei ungeklärtem Unfallhergang

Lässt sich bei einem Zusammenstoß bzw. Auffahrunfall zweier Fahrzeuge nicht aufklären, ob einem der Unfallbeteiligten ein Verschulden zur Last fällt, so ist der Schaden hälftig zu teilen, wenn die als unstreitig festgestellten Fahrweisen in gleichem Maße gefährlich erscheinen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet und führt zur Änderung des angefochtenen Urteils.

I. Die Beklagten wenden sich gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Anhand der Anordnung der vorgefundenen Splitter lasse sich nicht zuverlässig auf die Richtigkeit der klägerischen Darstellung des Unfallhergangs schließen.

Sie beantragen,

das Urteil des AG Hildesheim vom 2.12.2003 - AZ. 40 C 138/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von einem Anscheinsbeweis könne nicht ausgegangen werden; bleibe der Unfallverlauf aber unaufgeklärt, könne zumindest Schadensersatz unter Zugrundelegung einer hälftigen Quote verlangt werden.

II. Die Berufung ist zum Teil begründet.

1. Der Kläger kann gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche gem. §§ 7 I, II StVG a.F. i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVersG geltend machen.