Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet und führt zur Änderung des angefochtenen Urteils.
I. Die Beklagten wenden sich gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Anhand der Anordnung der vorgefundenen Splitter lasse sich nicht zuverlässig auf die Richtigkeit der klägerischen Darstellung des Unfallhergangs schließen.
Sie beantragen,
das Urteil des AG Hildesheim vom 2.12.2003 - AZ.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von einem Anscheinsbeweis könne nicht ausgegangen werden; bleibe der Unfallverlauf aber unaufgeklärt, könne zumindest Schadensersatz unter Zugrundelegung einer hälftigen Quote verlangt werden.
II. Die Berufung ist zum Teil begründet.
1. Der Kläger kann gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche gem. §§ 7 I, II StVG a.F. i. V. m. §
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