KG - Urteil vom 09.02.2004
12 U 233/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 573
NZV 2004, 576
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 109 C 3568/00

Haftungsverteilung bei Vorfahrtpflichtverletzung; Anforderungen an die Verzicht des Vorfahrtberechtigten auf das Vorfahrtrecht

KG, Urteil vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 12 U 233/02

DRsp Nr. 2005/6625

Haftungsverteilung bei Vorfahrtpflichtverletzung; Anforderungen an die Verzicht des Vorfahrtberechtigten auf das Vorfahrtrecht

»1. Der Wartepflichtige darf einen Verzicht auf das Vorfahrtsrecht nur dann annehmen, wenn der Bevorrechtigte dies unmissverständlich angezeigt hat (vgl. schon KG DAR 1973, 157).2. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn ein bevorrechtigter Lkw verkehrsbedingt vor der Einmündung einer untergeordneten Straße anhält.3. Biegt ein Pkw nach rechts unmittelbar vor einen in der bevorrechtigten Straße verkehrsbedingt wartenden Lkw ein und kann der Pkw-Fahrer nicht sicher sein, dass der Lkw-Fahrer ihn wahrgenommen hat, kommt im Falle der Kollision des anfahrenden Lkw mit dem Pkw eine Mithaftung des Lkw-Fahrers jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Pkw-Fahrer nicht durch geeignete Maßnahmen (Hupen o.Ä.) auf sich aufmerksam gemacht hat.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach gewährter Wiedereinsetzung zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens aus §§ 18 StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG, 249 ff. BGB.