OLG Celle, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 5 U 24/04
DRsp Nr. 2005/14323
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Kommt es zu einem Unfall aufgrund der Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Führer des bevorrechtigten Fahrzeugs, so trifft diesen eine Mithaftungsquote von nicht mehr als 30%.