LG Münster, vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 3 S 162/03
DRsp Nr. 2008/13706
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Im Falle einer Vorfahrtverletzung trägt das wartepflichtige Fahrzeug auch dann die volle Haftung, wenn der Fahrer des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs zwar mit einem Mobiltelefon telefoniert hat, dies aber nicht nachgewiesen unfallursächlich war.