LG Münster vom 23.01.2004
3 S 162/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 354

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

LG Münster, vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 3 S 162/03

DRsp Nr. 2008/13706

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

Im Falle einer Vorfahrtverletzung trägt das wartepflichtige Fahrzeug auch dann die volle Haftung, wenn der Fahrer des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs zwar mit einem Mobiltelefon telefoniert hat, dies aber nicht nachgewiesen unfallursächlich war.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 2004, 354