LG Hamburg vom 07.04.2004
331 S 22/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 2 § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 397

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Bereich einer beampelten Kreuzung

LG Hamburg, vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 331 S 22/04

DRsp Nr. 2008/13673

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Bereich einer beampelten Kreuzung

1. Ein Kraftfahrer, der bei grüner Ampel in die Kreuzung eingefahren ist und in sog. "Schattenräumen" hängen geblieben ist, ist nicht als Kreuzungsräumer anzusehen. Er hat daher bei Fortsetzung der Fahrt auf den Querverkehr, der möglicherweise zwischenzeitlich Grünlicht hat, zu achten.2. Kommt es zu einer Kollision eines bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahrenen PKW mit Fahrzeugen des Querverkehrs, die inzwischen ihrerseits Grünlicht signalisiert bekommen haben, so trifft den zunächst bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahrenen PKW jedenfalls nicht mehr als 2/3 Haftungsanteil.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 2 § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen
DAR 2004, 397