Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Bereich einer beampelten Kreuzung
LG Hamburg, vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 331 S 22/04
DRsp Nr. 2008/13673
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Bereich einer beampelten Kreuzung
1. Ein Kraftfahrer, der bei grüner Ampel in die Kreuzung eingefahren ist und in sog. "Schattenräumen" hängen geblieben ist, ist nicht als Kreuzungsräumer anzusehen. Er hat daher bei Fortsetzung der Fahrt auf den Querverkehr, der möglicherweise zwischenzeitlich Grünlicht hat, zu achten.2. Kommt es zu einer Kollision eines bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahrenen PKW mit Fahrzeugen des Querverkehrs, die inzwischen ihrerseits Grünlicht signalisiert bekommen haben, so trifft den zunächst bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahrenen PKW jedenfalls nicht mehr als 2/3 Haftungsanteil.