OLG Hamm vom 02.06.1999
13 U 22/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 1515

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers mit einem PKW

OLG Hamm, vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 13 U 22/99

DRsp Nr. 2008/13566

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers mit einem PKW

»1. Entscheidet das Landgericht dem Grunde nach nur über den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, nicht aber über geltend gemachten Schadensersatz und Schmerzensgeld, dann liegt ein unzulässiges Teilurteil vor.2. Ein Fußgänger, der bei Regen und Dämmerung eine 7 m breite Fahrbahn überqueren will und etwa in der Mitte der Fahrbahn stehenbleibt, darf gleichwohl von einem PKW nicht mit der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h passiert werden.3. Haftung des Autofahrers zu 1/3, wenn der Fußgänger plötzlich weitergeht und es dann zur Kollision kommt.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen
NZV 2001, 1515