OLG Oldenburg - Beschluss vom 07.12.2015
2 Ss (OWi) 290/15
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 01.07.2015

Halten eines Mobiltelefons zum Zweck des Einsteckens des Ladekabels stellt für den Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit dar

OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 290/15 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 290/15

DRsp Nr. 2016/4475

Halten eines Mobiltelefons zum Zweck des Einsteckens des Ladekabels stellt für den Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit dar

Das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 01.07.2015 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60,00 € verurteilt.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene habe mit einem LKW die BAB 28 befahren, wobei er wissentlich und willentlich ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Der ursprünglich zuständige Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.