VGH Bayern - Beschluss vom 18.05.2016
6 ZB 15.2785
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, 3; BayStrWG Art. 6 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 46 Nr. 2; BayStrWG Art. 67 Abs. 3; BayStrWG Art. 67 Abs. 5; ABS § 7 Abs. 2 Nr. 1.1; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 15.1651

Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz; Bezeichnung der Ortsstraße als öffentlich durch Eintragung ins Straßenverzeichnis oder Widmung

VGH Bayern, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 6 ZB 15.2785

DRsp Nr. 2016/10445

Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz; Bezeichnung der Ortsstraße als "öffentlich" durch Eintragung ins Straßenverzeichnis oder Widmung

1. Der in Art. 5 Abs. 1 S. 1 KAG verwendete Begriff "öffentlich" setzt bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus.2. Eine Verbesserung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 3 KAG liegt auch dann vor, wenn durch die Straßenbaumaßnahme die Gehsteige wegfallen und hierdurch nicht eine Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger eintritt (Umgestaltung in eine Mischfläche für Fußgänger-, Fahrzeug- und Parkverkehr als verkehrsberuhigter Bereich). Die Beitragsfähigkeit der Straßenausbaumaßnahme entfällt auch dann nicht, wenn durch die Anlegung gekennzeichneter Parkplätze die Zahl der bisher vorhandenen ungekennzeichneten Parkplätze reduziert worden sein sollte, solange dieses nicht zu einer beachtlichen Beeinträchtigung der Verkehrssituation führt.