OLG Hamm - Beschluß vom 01.10.1999
20 W 18/99
Normen:
AKB § 2 ;
Fundstellen:
SP 2000, 176
VersR 2000, 1010
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 131/99

Hinweispflicht des Versicherers auf die räumliche Geltung des Versicherungsschutzes; Schadensersatzpflicht wegen unrichtiger Aufklärung über Übung anderer Versicherer

OLG Hamm, Beschluß vom 01.10.1999 - Aktenzeichen 20 W 18/99

DRsp Nr. 2000/10037

Hinweispflicht des Versicherers auf die räumliche Geltung des Versicherungsschutzes; Schadensersatzpflicht wegen unrichtiger Aufklärung über Übung anderer Versicherer

»1) Ein Versicherer muß einen türkischen Versicherungsnehmer nicht generell auf die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Europa hinweisen.2) Eine unrichtige Behauptung über die Übung anderer Versicherer kann nur dann zu einem Schadenersatzanspruch führen, wenn bis zum Versicherungsfall zeitlich die Möglichkeit bestanden hätte, umfassenden Versicherungsschutz zu erlangen.«

Normenkette:

AKB § 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.