OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.12.2009
IV 5 Ss (OWi ) 204/09-(OWi) 123/09 IV
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1 S. 2;

Hinweiszuständigkeit im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen IV 5 Ss (OWi ) 204/09-(OWi) 123/09 IV

DRsp Nr. 2011/2238

Hinweiszuständigkeit im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG

Der Hinweis auf die Widerspruchmöglichkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG muss durch das im Beschlussverfahren erkennende Gericht erfolgen; ein Hinweis durch ein zuvor mit dem Verfahren befasstes Gericht reicht nicht aus.

Tenor

Das angefochtene Beschluss wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Kleve zurückverwiesen

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Amtsgericht hat durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 1 OWiG gegen die Betroffene wegen unerlaubten Einschaltens einer Nebelschlussleuchte eine Geldbuße vom 10,- Euro festgesetzt.